Artikel 2 RL 2009/128/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Pestizide, die Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 Buchstabe a sind.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bei der Einschränkung oder dem Verbot der Verwendung von Pestiziden unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten das Vorsorgeprinzip anzuwenden.

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