ANHANG IV RL 2009/128/EG

ABSCHNITT 1

Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 2 und 3 dieses Anhangs aufgeführt.

ABSCHNITT 2

1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden.

2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die folgenden allgemeinen Regeln:
a)
Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 1 berechnet;
b)
die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(1) aufgeführt;
c)
die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt;
d)
die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt;
e)
die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind;
f)
es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1.

3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.

4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden.

Tabelle 1

Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1

ZeileGruppen
1234
i)Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sindWirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sindWirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sindWirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind
ii)Kategorien
iii)ABCDEFG
iv)MikroorganismenChemische WirkstoffeMikroorganismenChemische Wirkstoffe

Die nicht eingestuft sind als:

karzinogen der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

endokrine Disruptoren

Die eingestuft sind als:

karzinogen der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

endokrine Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar ist

v)Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden
vi)181664

5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013.

6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.

7. Die Mitgliedstaaten und die Kommission berechnen und veröffentlichen den harmonisierten Risikoindikator 1 gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes Kalenderjahr und spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird.

ABSCHNITT 3

1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden.

2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die folgenden allgemeinen Regeln:
a)
Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet;
b)
die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt;
c)
die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt;
d)
die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt;
e)
die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind;
f)
es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2.

3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle 2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.

Tabelle 2

Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2

ZeileGruppen
1234
i)Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sindWirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sindWirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sindWirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind
ii)Kategorien
iii)ABCDEFG
iv)MikroorganismenChemische WirkstoffeMikroorganismenChemische Wirkstoffe

Die nicht eingestuft sind als:

karzinogen der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

endokrine Disruptoren

Die eingestuft sind als:

karzinogen der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B

und/oder

endokrine Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar ist

v)Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen
vi)181664

4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013.

5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.

6. Die Mitgliedstaaten und die Kommission berechnen und veröffentlichen den harmonisierten Risikoindikator 2 gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes Kalenderjahr und spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

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