ANHANG RL 2009/129/EG

In Spalte f der laufenden Nummern 26 bis 43 sowie 47 und 56 in von Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG erhält der Wortlaut nach dem ersten Satz folgende Fassung:

Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene” ), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.”

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