Präambel RL 2009/129/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Fluorverbindungen sind derzeit unter den laufenden Nummern 26 bis 43 sowie unter den laufenden Nummern 47 und 56 in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG geregelt. Ihre zulässige Höchstkonzentration in Zahnpasten bezieht sich auf den Gehalt von elementarem Fluor (0,15 % berechnet als F, d. h. 1500 ppm).
(2)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter” , der durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit” (nachfolgend: „SCCS” ) ersetzt wird(2), erklärte in seiner Stellungnahme SCCP/0882/08, dass auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten die zulässige Höchstkonzentration von 0,15 % (1500 F- ppm) Fluorid für Kinder unter sechs Jahren unbedenklich ist. Diese Daten stammen aus Untersuchungen, die primär mit Natriumfluorid durchgeführt wurden.
(3)
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des SCCS wurde mit der Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt(3) für die unter diese Regeln fallenden Fluorverbindungen ein Warnhinweis auf der Etikettierung von Zahnpasten mit Fluorid vorgeschrieben. Diese Vorschrift bezieht sich auf den Fluoridgehalt und nicht auf den Gehalt von elementarem Fluor. Dementsprechend galt die neu eingeführte Etikettierungspflicht nicht für alle in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Fluorverbindungen.
(4)
Auf Ersuchen der Kommission stellte der SCCS klar, dass in den Stellungnahmen SCCNFP/0653/03 und SCCP/0882/05 dargelegt wurde, dass eine Ausdehnung der Regelung auf andere in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Fluorverbindungen nur in Bezug auf Fluorose möglich wäre. Für die Zwecke der Bezugnahme auf Fluorverbindungen in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG, durch die die Richtlinie 2007/53/EG eingeführt wurde, war der SCCS allerdings der Auffassung, dass die Begriffe „Fluor” und „Fluorid” gleichwertig und austauschbar sind.
(5)
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss jedoch klargestellt werden, dass die Etikettierungspflicht für alle zwanzig in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Fluorverbindungen gilt und nicht nur für Fluoridverbindungen.
(6)
Daher sollten sich die Angaben auf der Etikettierung von Zahnpasten mit Fluorverbindungen, die in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, auf den Fluorgehalt und nicht auf den Fluoridgehalt beziehen. Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Damit der Übergang reibungslos erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung von Produkten, die dieser Richtlinie vor dem Beginn ihrer Anwendung entsprechen, nicht untersagen.
(8)
Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)

Der Ausschuss wurde durch den Beschluss 2008/721/EG der Kommission umbenannt (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).

(3)

ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 19.

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