Artikel 13 RL 2009/132/EG

Die Steuerbefreiung wird einzig und allein Personen gewährt, die

a)
ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate lang außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben;
b)
den Nachweis der Eheschließung erbringen.

Ausnahmen von der Regel gemäß Absatz 1 Buchstabe a können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte.

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