Artikel 13 RL 2009/132/EG
Die Steuerbefreiung wird einzig und allein Personen gewährt, die
- a)
- ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate lang außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben;
- b)
- den Nachweis der Eheschließung erbringen.
Ausnahmen von der Regel gemäß Absatz 1 Buchstabe a können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte.
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