Artikel 20 RL 2009/132/EG

Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.

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