Artikel 29 RL 2009/132/EG

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Steuerbefreiung nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in das Herkunftsdrittland oder -drittgebiet von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden.

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