Artikel 34 RL 2009/132/EG

Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich des Artikels 35 für Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe eines Drittlands oder eines Drittgebiets bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in dem betreffenden Drittland oder Drittgebiet in unmittelbarer Nähe des Gebiets der Gemeinschaft haben.

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