Artikel 42 RL 2009/132/EG

Die Mitgliedstaaten können die Menge oder den Wert der Gegenstände begrenzen, für die die Befreiung nach den Kapiteln 2, 3 und 4 gilt, um Missbräuchen und bedeutsamen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.

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