Artikel 47 RL 2009/132/EG

(1) Erfüllen die in Artikel 43 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Gegenstände zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 43 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.