Artikel 59 RL 2009/132/EG

Von der Steuer befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen für den internationalen Reiseverkehr — vorbehaltlich der Artikel 60 und 61 Gegenstände,

a)
die von Personen eingeführt werden, die einem Drittland oder Drittgebiet einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;
b)
die von Personen eingeführt werden, die der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;
c)
die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland oder Drittgebiet an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur von der Steuer befreiten Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in dem Einfuhrmitgliedstaat gerichtet werden.

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