Artikel 62 RL 2009/132/EG

(1) Von der Steuer befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:

a)
Geschenke an Staatsoberhäupter,
b)
Gegenstände, die von Staatsoberhäuptern eines Drittlandes sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts in der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Steuerbefreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

(3) Die in Absatz 1 genannte Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.

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