Artikel 69 RL 2009/132/EG
Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren,
- a)
- die auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden und
- b)
- die ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
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