Artikel 81 RL 2009/132/EG

(1) Von der Steuer befreit sind:

a)
unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,
b)
zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,
c)
Stimmzettel für Wahlen, die von außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Organen durchgeführt werden,
d)
Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen,
e)
Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden,
f)
an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,
g)
Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften ohne Sitz in der Gemeinschaft herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind,
h)
Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Steuerbefreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt,
i)
auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen,
j)
Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen außerhalb der Gemeinschaft oder zur Teilnahme an einem in der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden,
k)
Unterlagen für Prüfungen, die in der Gemeinschaft von Einrichtungen außerhalb der Gemeinschaft veranstaltet werden,
l)
Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden,
m)
Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes außerhalb der Gemeinschaft an Reisebüros in der Gemeinschaft gesandt werden,
n)
schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,
o)
amtliche Drucksachen nationaler oder internationaler Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Verbänden an ihre Korrespondenzverbände in der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden,
p)
an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotografien, Diapositive und Klischees für Pressefotografien, auch mit Bildtext,
q)
im Anhang I genannte von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände, ungeachtet ihres Verwendungszwecks,
r)
Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und von Museen, Galerien und anderen Einrichtungen eingeführt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,
s)
die Einfuhr der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekannt machen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anlässlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anlässlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen, sofern diese Veröffentlichungen und Drucksachen im Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet der Steuer unterliegen und bei der Ausfuhr nicht davon befreit wurden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe r genannte Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder wenn sie zwar entgeltlich eingeführt, jedoch nicht von einem Steuerpflichtigen geliefert werden.

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