Artikel 88 RL 2009/132/EG
Die Befreiung gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.