Artikel 90 RL 2009/132/EG
Von der Steuer befreit sind
- a)
- Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,
- b)
- Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft anlässlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Gebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.
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