Artikel 94 RL 2009/132/EG

Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die folgenden Personen gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen:

a)
Seeleuten der Handelsmarine,
b)
Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb der Gemeinschaft in ihr Herkunftsland zurückkehren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.