Artikel 3 RL 2009/133/EG
Im Sinne dieser Richtlinie ist eine „Gesellschaft eines Mitgliedstaats” jede Gesellschaft,
- a)
- die eine der in Anhang I Teil A aufgeführten Formen aufweist;
- b)
- die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats als in diesem Mitgliedstaate ansässig und nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig angesehen wird; und
- c)
- die ferner ohne Wahlmöglichkeit einer der in Anhang I Teil B aufgeführten Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
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