Artikel 3 RL 2009/134/EG

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 1. November 2011 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, verkaufen oder dem Endverbraucher zur Verfügung stellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. November 2012 keine kosmetischen Mittel mehr verkauft oder dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

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