Präambel RL 2009/134/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter” , jetzt Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit” (2) genannt, gelangt in seinem am 29. März 2007 veröffentlichten Bericht über Haarfärbemittel und ihre Haut sensibilisierende Wirkung zu der Erkenntnis, dass von Haarfärbemitteln verursachte Kontaktallergien ein zunehmendes Gesundheitsproblem für Verbraucher und Gesellschaft sind und häufig zu schwerer akuter Dermatitis führen. Für einen Haarfärbestoff sensibilisierte Personen können längerfristig gegen diesen Stoff allergisch werden.
(2)
Um die Verbraucher besser über die möglichen schädlichen Wirkungen von Haarfärbemitteln zu informieren und das Risiko der Sensibilisierung von Verbrauchern für Haarfärbemittel zu mindern, sollten die Etiketten von oxidierenden Haarfärbemitteln und bestimmten nicht oxidierenden Haarfärbemitteln, die stark und sehr stark sensibilisierende Stoffe enthalten, zusätzliche Warnhinweise tragen. Die Angaben in Anhang III Spalte f „Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung” der Richtlinie 76/768/EWG sollten deshalb geändert werden.
(3)
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)

Der Ausschuss wurde durch den Beschluss 2008/721/EG der Kommission umbenannt (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).

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