ANHANG I RL 2009/136/EG
ANHANG I
BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)
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Teil A:
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Einrichtungen und Dienste gemäß Artikel 10
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a)
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Einzelverbindungsnachweis
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Teilnehmern von den Unternehmen kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher- i)
- die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und
- ii)
- ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.
- b)
- Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt
Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei dem benannten Unternehmen, das Telefondienste anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.- c)
- Vorauszahlung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.- d)
- Spreizung der Anschlussentgelte
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.- e)
- Zahlungsverzug
Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen — die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen — für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Unternehmen ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen Verbindungen erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer 112).- f)
- Tarifberatung
Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer vom Unternehmen Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.- g)
- Kostenkontrolle
Eine Einrichtung, mit der Unternehmen andere Möglichkeiten anbieten — wenn diese Möglichkeiten durch die nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden —, um die Kosten öffentlich zugänglicher Telefondienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens.- Teil B:
- Dienstmerkmale gemäß Artikel 29
- a)
- Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)
Das öffentliche Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste unterstützen die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.- b)
- Anzeige der Rufnummer des Anrufers
Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt. Dieses Dienstmerkmal sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), bereitgestellt werden. Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.- Teil C:
- Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 30
Die Anforderung, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt- a)
- im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und
- b)
- im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.
ANHANG II
GEMÄSS ARTIKEL 21 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN
(TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)
1. Name und Anschrift der Unternehmen Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.
2.
Beschreibung der angebotenen Dienste
2.1. Umfang der angebotenen Dienste
2.2. Standardtarife mit Angabe der angebotenen Dienste und des Inhalts jeder Tarifposition (z. B. Zugangsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art und Wartungsentgelte), einschließlich Angaben zu Standardabschlägen und besonderen sowie zielgruppenspezifischen Tarifen und Zusatzentgelten sowie Kosten für Endeinrichtungen.
2.3. Entschädigungs-/Erstattungsregelungen einschließlich Einzelangaben zu praktizierten Entschädigungs-/Erstattungsregelungen.
2.4. Art der angebotenen Wartungsdienste.
2.5. Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.
3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.
4. Informationen über die Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich gegebenenfalls der in Anhang I genannten Einrichtungen und Dienste.
ANHANG III
PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT
Parameter, definitionen und messverfahren für die dienstqualität gemäss den artikeln 11 und 22
Für Unternehmen, die den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitstellen
PARAMETER (Anmerkung 1) |
DEFINITION | MESSVERFAHREN |
---|---|---|
Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses | ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Fehlerquote pro Anschlussleitung | ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Fehlerbehebungszeit | ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Für Unternehmen, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst bereitstellen
Verbindungsaufbauzeit (Anmerkung 2) |
ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Antwortzeiten bei Verzeichnisauskunftsdiensten | ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Anteil der funktionsfähigen öffentlichen Münz- und Kartentelefone | ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Beschwerden über Abrechnungsfehler | ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus (Anmerkung 2) |
ETSI EG 202 057 | ETSI EG 202 057 |
Anmerkung 1
Die Parameter sollen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene ermöglichen (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik — NUTS).
Anmerkung 2
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in diesen beiden Bereichen nachweislich zufrieden stellend ist.
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