Präambel RL 2009/141/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.
(2)
Aus neueren Informationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das Vorhandensein von Gesamtarsen (Summe aus organischem und anorganischem Arsen) in Futtermitteln, die bei der Verarbeitung von Fisch oder anderen Meerestieren gewonnen werden, geht hervor, dass bestimmte Höchstgehalte für Gesamtarsen erhöht werden müssen. Nebenprodukte der Fischfiletier-Branche sind wertvolle Rohstoffe für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl zur Verwendung in Mischfuttermitteln, insbesondere in Fischfutter.
(3)
Die Erhöhung der Höchstgehalte für Gesamtarsen in Futtermitteln, die bei der Verarbeitung von Fisch oder anderen Meerestieren gewonnen werden, sowie in Fischfutter geht nicht einher mit einer Änderung der Höchstgehalte für anorganisches Arsen. Da sich die möglichen schädlichen Auswirkungen von Arsen auf die Gesundheit von Mensch und Tier aus der anorganischen Fraktion in einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel ergeben und die organischen Arsenverbindungen ein sehr geringes toxisches Potenzial aufweisen(2), beeinträchtigen die höheren Werte für Gesamtarsen nicht den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
(4)
In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG bezieht sich Arsen zur Festlegung von Höchstgehalten auf Gesamtarsen, da für die Analyse von anorganischem Arsen keine standardisierte Routinemethode vorliegt. Für die Fälle, in denen die zuständigen Behörden eine Analyse des Gehalts an anorganischem Arsen verlangen, ist im Anhang ein Höchstgehalt für anorganisches Arsen angegeben.
(5)
Da die Extraktionsmethode in manchen Fällen das Ergebnis der Analyse auf Gesamtarsen deutlich beeinflusst, sollte eine Referenz-Extraktionsmethode für die amtliche Kontrolle festgelegt werden.
(6)
Informationen der zuständigen Behörden und der Stakeholder-Organisationen zufolge weisen Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassen sind, erhöhte Arsengehalte auf. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Höchstgehalte für Arsen in diesen Zusatzstoffen festgelegt werden.
(7)
Was Theobromin anbelangt, kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2008(4) zu dem Schluss, dass die geltenden Höchstgehalte für Theobromin für einige Tierarten unter Umständen keinen vollständigen Schutz bieten. Möglicherweise könnten schädliche Auswirkungen auf Schweine, Hunde und Pferde sowie auf die Milchleistung von Milchkühen auftreten. Daher sollten niedrigere Höchstgehalte festgelegt werden.
(8)
Hinsichtlich Alkaloiden in Datura sp. kam die EFSA in ihrem Gutachten vom 9. April 2008(5) zu dem Schluss, dass aufgrund des Vorhandenseins von Tropanalkaloiden in allen Datura sp. der Anwendungsbereich der Höchstgehalte für Datura stramonium L. gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG zum Schutz der Tiergesundheit, insbesondere derjenigen von Schweinen, auf alle Datura sp. ausgedehnt werden sollte.
(9)
Hinsichtlich Ricin (aus Ricinus communis L.) kam die EFSA in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2008(6) zu dem Schluss, dass aufgrund der ähnlichen toxischen Wirkung der Toxine von Ricinus communis L. (Ricin), Croton tiglium L. (Crotin) und Abrus precatorius L. (Abrin) die Höchstgehalte für Ricinus communis L., wie in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt, auch für Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. gelten sollten (getrennt oder in Kombination).
(10)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)

Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bezüglich Arsen als unerwünschte Substanz im Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2005) 180, 1-35.

(3)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(4)

Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Theobromin als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 725, 1-66.

(5)

Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Tropanalkaloiden (aus Datura sp.) als unerwünschte Stoffe in Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 691, 1-55.

(6)

Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Ricin (aus Ricinus communis) als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 726, 1-38.

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