ANHANG II RL 2009/144/EG

Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzliche Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen, Betriebsanleitung

1.
DREHZAHL

1.1. Hat der Hersteller bei der Erstausführung einen Drehzahlregler vorgesehen, muss er so installiert und ausgelegt sein, dass die Zugmaschine den Anforderungen der Richtlinie 2009/60/EG(1) über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit entspricht.

2.
SCHUTZ VON ANTRIEBSELEMENTEN, VORSTEHENDEN TEILEN UND RÄDERN

2.1.
Allgemeine Vorschriften

2.1.1. Die Antriebselemente, vorstehenden Teile und Räder der Zugmaschine müssen so ausgelegt, montiert oder geschützt sein, dass Personenverletzungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung vermieden werden.

2.1.2. Die Vorschriften von Nummer 2.1.1 gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen von Nummer 2.3 erfüllt sind. Andere als die unter Nummer 2.3 beschriebenen Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, dass ihre Wirkung zumindest den Anforderungen unter Nummer 2.3 gleichwertig ist.

2.1.3. Schutzeinrichtungen müssen mit der Zugmaschine fest verbunden sein. „Fest verbunden” heißt, dass Schutzeinrichtungen nur unter Zuhilfenahme von Werkzeug abnehmbar sein dürfen.

2.1.4. Hauben, Deckel, Klappen, deren Zufallen zu Verletzungen führen können, sind so auszuführen, dass ein unbeabsichtigtes Zufallen verhindert werden kann (z. B. durch Sicherheitseinrichtungen oder durch geeignete Anbringungen oder Gestaltung).

2.1.5. Mehrere Gefahrstellen dürfen durch eine gemeinsame Schutzeinrichtung gesichert werden. Es müssen jedoch zusätzliche Schutzeinrichtungen angebracht sein, wenn sich unter der gemeinsamen Schutzeinrichtung Einrichtungen zum Einstellen, zum Warten oder zum Entstören befinden, die bei laufendem Motor betätigt werden müssen.

2.1.6. Sicherungselemente (z. B. Feder- oder Klappstecker) zur

Sicherung schnell lösbarer Verbindungselemente (z. B. Steckbolzen)

und von

ohne Werkzeug zu öffnenden Schutzeinrichtungen (z. B. Motorhaube)

müssen entweder mit dem Verbindungselement der Zugmaschine oder der Schutzeinrichtung fest verbunden sein.

2.2.
Definitionen

2.2.1. „Schutzeinrichtung” : Einrichtung zur Sicherung von Gefahrstellen. Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen.

2.2.1.1. „Verkleidung” : Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstelle allseitig verhindert.

2.2.1.2. „Verdeckung” : Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und das Erreichen der Gefahrstelle von der zu verdeckenden Seite verhindert.

2.2.1.3. „Umwehrung” : Schutzeinrichtung, die in Form eines Schutzzaunes, Geländers oder dergleichen von der Gefahrstelle den erforderlichen Sicherheitsabstand hat, so dass diese nicht erreicht werden kann.

2.2.2. „Gefahrstelle” : Stelle, an der aufgrund der Anordnung und Gestaltung von ruhenden oder beweglichen Teilen einer Zugmaschine die Möglichkeit einer Verletzung besteht. Gefahrenstellen sind insbesondere: Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang-, Einzug- und Auflaufstellen.

2.2.2.1. „Quetschstelle” : Gefahrstelle, bei der sich Teile so gegeneinander oder gegen feste Teile bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht werden können.

2.2.2.2. „Scherstelle” : Gefahrstelle, bei der sich Teile aneinander oder an anderen Teilen so vorbei bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht oder durchtrennt werden können.

2.2.2.3. „Schneidstelle, Stichstelle, Stoßstelle” : Gefahrstellen, bei denen bewegte oder ruhende scharfe, spitze oder stumpfe Teile Personen oder deren Körperteile verletzen können.

2.2.2.4. „Fangstelle” : Gefahrstelle, bei der sich vorstehende scharfe Kanten, Zähne, Keile, Schrauben, Schmierbüchsen, Wellen, Wellenenden oder dergleichen so bewegen, dass Personen, deren Körperteile oder deren Bekleidung erfasst und mitgerissen werden können.

2.2.2.5. „Einzugstelle, Auflaufstelle” : Gefahrstellen, bei denen sich Teile so bewegen, dass sich eine Verengung bildet, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können.

2.2.3. „Reichweite” : Maximaler Bereich, der von Personen mit ihren Körperteilen beim Hinauf-, Hinunter-, Hinein-, Hinüber-, Herum- und Hindurchreichen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen erreicht werden kann (Abbildung 1).

2.2.4. „Sicherheitsabstand” : Abstand, der der Reichweite oder den Körpermassen zuzüglich eines Sicherheitszuschlages entspricht (Abbildung 1).

2.2.5. „Betätigungseinrichtung” : Jedes Teil, dessen unmittelbare Betätigung es ermöglicht, den Zustand oder die Funktionsweise der Zugmaschine oder eines an die Zugmaschine angehängten Gerätes zu ändern.

2.2.6. „Normaler Betrieb” : die Verwendung der Zugmaschine für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck durch eine Person, die mit den Eigenheiten der Zugmaschine vertraut ist und die die vom Hersteller in der Betriebsanleitung und an der Zugmaschine selbst gegebenen Hinweise für Betrieb, Wartung und Arbeitssicherheit beachtet.

2.2.7. „Ungewollte Berührung” : nicht beabsichtigter Kontakt einer Person mit einer Gefahrstelle, zu dem es beim normalen Betrieb der Zugmaschine kommt.

2.3.
Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer Berührung mit den Gefahrstellen

2.3.1. Der Sicherheitsabstand wird von Stellen aus gemessen, die zum Betätigen, zur Wartung und Inspektion sowie von der Aufstandsfläche der Zugmaschine aus erreichbar sind. Unter Wartung und Inspektion werden nur solche Arbeiten verstanden, die vom Fahrer der Zugmaschine gemäß der Bedienungsanleitung üblicherweise selbst durchgeführt werden. Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich die Zugmaschine im bestimmungsgemäßen Zustand befindet und dass keine Hilfsmittel zum Erreichen der Gefahrstelle verwendet werden. Die Sicherheitsabstände ergeben sich aus den Nummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.5. Für bestimmte Bereiche oder Bauteile ist eine ausreichende Sicherheit auch gewährleistet, wenn die Zugmaschine den Regelungen der Nummern 2.3.2.6 bis 2.3.2.14 entspricht.

2.3.2. Sicherung von Gefahrenstellen

2.3.2.1.
Hinaufreichen

Bei aufrecht stehendem gestrecktem Körper beträgt beim Hinaufreichen der Sicherheitsabstand nach oben 2500 mm (siehe Abbildung 1).

2.3.2.2.
Hinunterreichen, Hinüberreichen

Beim Hinüberreichen über eine Kante ergibt sich der Sicherheitsabstand aus:
a=
Abstand der Gefahrstelle vom Boden,
b=
Höhe der Kante der Schutzeinrichtung,
c=
waagerechter Abstand der Kante von der Gefahrstelle (siehe Abbildung 2).
Für das Hinunterreichen und Hinüberreichen sind die in der Tabelle 1 genannten Sicherheitsabstände einzuhalten.

Tabelle 1

(mm)
Bodenabstand der Gefahrstelle aHöhe der Kante der Schutzeinrichtung b
24002200200018001600140012001000
Waagerechter Abstand von der Gefahrstelle c
2400100100100100100100100
2200250350400500500600600
20003505006007009001100
180060090090010001100
160050090090010001300
140010080090010001300
120050090010001400
100030090010001400
8006009001300
6005001200
4003001200
2002001100

2.3.2.3.
Herumreichen

Die im Folgenden in der Tabelle 2 zugeordneten Sicherheitsabstände müssen mindestens eingehalten werden, wenn der betreffende Körperteil eine Gefahrstelle nicht erreichen darf. Bei der Anwendung der Sicherheitsabstände ist von der Voraussetzung auszugehen, dass das Grundgelenk des entsprechenden Körperteils fest an der Kante anliegt. Erst wenn sichergestellt ist, dass ein weiteres Vor- oder Durchschieben des Körperteils in Richtung auf die Gefahrstelle ausgeschlossen ist, gelten die Sicherheitsabstände als eingehalten.

Tabelle 2

KörperteilSicherheitsabstandAbbildung

Hand

von Fingerwurzel bis Fingerspitze

≥ 120

Hand

von Handwurzel bis Fingerspitze

≥ 230
KörperteilSicherheitsabstandAbbildung

Arm

von Ellenbogen bis Fingerspitze

≥ 550

Arm

von Achsel bis Fingerspitze

≥ 850

2.3.2.4.
Hineinreichen, Hindurchreichen

Bei der Möglichkeit des Hineinreichens und Hindurchreichens zu Gefahrstellen müssen mindestens die in den Tabellen 3 und 4 enthaltenen Sicherheitsabstände eingehalten sein. Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile gelten nicht als Gefahrstellen, wenn ihr Abstand 8 mm nicht überschreitet.

Tabelle 3

Sicherheitsabstände in mm bei länglichen Öffnungen mit parallelen Seiten a ist die kleinere Öffnungsweite, b ist der Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle.
FingerspitzeFingerHand bis HandballenArm
4 < a ≤ 88 < a ≤ 1212 < a ≤ 2020 < a ≤ 3030 < a ≤ 135 max.> 135
b ≥ 15b ≥ 80b ≥ 120b ≥ 200b ≥ 850

Tabelle 4

Sicherheitsabstände in mm bei länglichen Öffnungen mit parallelen Seiten a ist die kleinere Öffnungsweite, b ist der Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle.
FingerspitzeFingerHand bis DaumenansatzArm
4 < a ≤ 88 < a ≤ 1212 < a ≤ 2525 < a ≤ 4040 < a ≤ 250 max.250
b ≥ 15b ≥ 80b ≥ 120b ≥ 200b ≥ 850

2.3.2.5.
Sicherheitsabstände an Quetschstellen

Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wenn folgende in Tabelle 5 enthaltenen Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, dass der nächstgrößere Körperteil nicht hineingeraten kann.

Tabelle 5

KörperteilKörperBeinFußArmHand Handgelenk FaustFinger
Sicherheitsabstand50018012010025
Abbildung

2.3.2.6.
Betätigungseinrichtungen

Die Fuge zwischen Pedalen sowie die Durchführungsöffnungen für Stellteile werden nicht als Quetsch- und Scherstellen angesehen.

2.3.2.7.
Gestänge für den hinteren Dreipunkt-Geräteanbau

2.3.2.7.1. Hinter der Ebene, die durch die Mittellinie der Anlenkpunkte der Hubstangen des Dreipunktanbaues verläuft, muss in jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n – ohne den oberen und den unteren Endbereich von 0,1 n – zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei durch gegeneinander scherende Teile sich ergebender Winkeländerung ein Mindestwinkel von 30° oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben (siehe Abbildung 3). Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe Abbildung 4). Wenn die Unterlenker direkt durch den Hubmechanismus betätigt werden, so wird die Bezugsebene durch die quer zu den Unterlenkern verlaufende vertikale Mittelebene definiert.
2.3.2.7.2. Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14” nach der ISO-Norm 730 Teil 1 vom 4. Dezember 1994 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um je 0,1 n verminderte Hub n, d. h. der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.
2.3.2.7.3. Um die Kontur der Hubstangen ist zusätzlich innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.
2.3.2.7.4. Falls für den Dreipunktanbau Kupplungselemente benutzt werden, die einen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus nicht erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.7.3 nicht.
2.3.2.7.5. Auf Gefahrstellen vor der in Nummer 2.3.2.7.1 Satz 1 definierten Ebene ist in der Bedienungsanleitung hinzuweisen.

2.3.2.8.
Gestänge für den vorderen Dreipunktanbau

2.3.2.8.1. In jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n – ohne den oberen und unteren Endbereich von 0,1 n – muss zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei der sich ergebenden Winkeländerung bei gegeneinander scherenden Teilen ein Mindestwinkel von 30° oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben. Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe hierzu auch Abbildung 4).
2.3.2.8.2. Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14” nach der ISO-Norm 8759 Teil 2 vom März 1998 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um jeweils 0,1 n verminderte Hub n und ist der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.
2.3.2.8.3. Falls für die Unterlenker des vorderen Dreipunktanbaus Kupplungselemente benutzt werden, die für den Dreipunktanbau einen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus nicht erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.8.1 nicht in einem Bereich mit einem Radius von 250 mm um die Anlenkpunkte der Unterlenker an die Zugmaschine. Um die Kontur der Hubstangen/Hubzylinder ist jedoch in jedem Fall innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.

2.3.2.9.
Fahrersitz und Umgebung

In sitzender Position dürfen im Bereich der Hände oder Füße des Fahrers keine Quetsch- oder Scherstellen erreichbar sein. Diese Anforderung gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als erfüllt:
2.3.2.9.1. Der Fahrersitz befindet sich sowohl hinsichtlich der Längs- als auch hinsichtlich der Höhenverstellung in Mittelstellung. Die Reichweite des Fahrers wird in die beiden Bereiche A und B aufgeteilt. Der Kugelmittelpunkt dieser Bereiche liegt 60 mm vor und 580 mm über dem Sitz-Index-Punkt (siehe Abbildung 5). Der Bereich A wird durch eine Kugel mit einem Radius von 550 mm gebildet; der Bereich B befindet sich zwischen dieser Kugel und einer Kugel mit einem Radius von 1000 mm.
2.3.2.9.2. Bei Quetsch- und Scherstellen müssen im Bereich A 120 mm und im Bereich B 25 mm Sicherheitsabstand eingehalten werden oder – bei durch gegeneinander scherende Teile sich ergebender Winkeländerung – ein Mindestwinkel von 30° erhalten bleiben.
2.3.2.9.3. Hierbei sind im Bereich A nur solche Quetsch- und Scherstellen zu berücksichtigen, die durch fremdkraftbetätigte Teile entstehen.
2.3.2.9.4. Wenn am Sitz durch angrenzende Bauteile eine Gefahrstelle entsteht, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm zwischen Bauteil und Sitz eingehalten werden. Zwischen Sitzrückenlehne und hinten angrenzenden Bauteilen ist eine Gefahrstelle nicht gegeben, wenn die angrenzenden Bauteile glattflächig sind und die Rückenlehne selbst im angrenzenden Bereich abgerundet und nicht scharfkantig ist.

2.3.2.10.
Beifahrersitz (sofern vorhanden)

2.3.2.10.1. Von der Vorderkante der Sitzfläche aus nach unten sind im Halbkugelbereich mit einem Radius von 800 mm Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die Füße durch Gefahrstellen gefährdet sind.
2.3.2.10.2. In einem Kugelbereich, dessen Mittelpunkt 670 mm über der Mitte der Vorderkante des Beifahrersitzes liegt, sind die Gefahrstellen in den Bereichen A und B – wie in Nummer 2.3.2.9 beschrieben – zu sichern (siehe Abbildung 6).

2.3.2.11. Schmalspurzugmaschinen und Zugmaschinen der Klasse T4.3.

2.3.2.11.1. Bei Schmalspurzugmaschinen gemäß der Definition des Artikels 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/402/EWG des Rates(2) und Zugmaschinen der Klasse T4.3 gemäß der Definition in Anhang II Kapitel B Anlage 1 Teil I der Richtlinie 2003/37/EG gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.9 nicht für den Bereich unterhalb einer um 45° nach hinten geneigten, quer zur Bewegungsrichtung und durch einen Punkt 230 mm hinter dem Bezugspunkt des Sitzes verlaufenden Ebene (siehe Abbildung 7). Gibt es in diesem Bereich Gefahrstellen, sind entsprechende Hinweise an der Zugmaschine anzubringen.
2.3.2.11.2. Für den Zugang zum Fahrersitz gilt Anhang I Abschnitt II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 80/720/EWG(3).
2.3.2.11.3. Für Betätigungseinrichtungen gilt Anhang I Abschnitt I Nummer 6 der Richtlinie 80/720/EWG.
2.3.2.11.4. Vor einer Bezugsebene, die rechtwinklig zur Fahrzeuglängsachse durch die Mitte des unbelasteten Pedals (Kupplung und/oder Betriebsbremse) verläuft, müssen heiße Auspuffteile bis zu 300 mm im oberen – 700 mm über der Aufstandsfläche – und bis zu 150 mm im unteren Bereich gesichert sein (siehe Abbildung 8). Seitlich wird der zu sichernde Bereich durch die äußere Maschinenkontur und die Außenkontur der Auspuffanlage begrenzt. Heiße Teile der Auspuffanlage, die unterhalb des Aufstiegs verlaufen, müssen in der senkrechten Projektion verdeckt oder anderweitig thermisch geschützt sein.

2.3.2.12.
Verlegung und Kennzeichnung von Hydraulikschlauchleitungen

2.3.2.12.1. Hydraulikschlauchleitungen müssen so verlegt sein, dass mechanische und thermische Beschädigungen verhindert werden.
2.3.2.12.2. Hydraulikschlauchleitungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

Kennzeichen des Schlauchleitungsherstellers,

Herstelldatum (Jahr und Monat der Herstellung),

höchstzulässiger dynamischer Betriebsüberdruck.

2.3.2.12.3. Hydraulikschlauchleitungen, die in der Nähe des Fahrer- oder Beifahrerplatzes verlaufen, müssen so verlegt oder gesichert sein, dass Personen beim Versagen der Hydraulikschlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

2.3.2.13.
Lenkung und Pendelachse

Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 definierten Bereichs liegen. Bei Knicklenkung müssen im Knickbereich an beiden Fahrzeugseiten dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, dass der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich unzulässig ist. In der Betriebsanweisung müssen entsprechende Hinweise aufgenommen sein.

2.3.2.14.
Gelenkwellen

Gelenkwellen (z. B. zum Allradantrieb), die nur im Fahren umlaufen können, sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 definierten Bereichs liegen.

2.3.2.15.
Freiraum bei Radabdeckungen

2.3.2.15.1. Die Radabdeckungen müssen den folgenden Anforderungen hinsichtlich der Freiräume entsprechen.
2.3.2.15.2. Unter „Freiraum” wird der Raum verstanden, der rund um die Reifen der Antriebsräder als Abstand zu den angrenzenden Teilen des Fahrzeugs frei bleiben muss. Der Freiraum der Antriebsräder muss bei Ausrüstung mit Reifen der größten Dimension die in der Abbildung 9 und der Tabelle 6 angegebenen Abmessungen aufweisen:

Tabelle 6

StandardzugmaschineSchmalspurzugmaschine
ahah
mmmmmmmm
40601530
Ein kleinerer Freiraum als nach Abbildung 9 und Tabelle 6 ist außerhalb der in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 bei Schmalspurzugmaschinen zulässig, wenn die Radabdeckungen auch zum Abstreifen anhaftender Erde dienen.

2.3.2.16.
Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die bei normalem Betrieb berührt werden können, müssen abgedeckt oder isoliert sein. Das gilt für ungewollt berührbare heiße Oberflächen in der Nähe von Trittstufen, Griffen und anderen Teilen der Zugmaschine, die als Einstiegshilfe genutzt werden.

2.3.2.17.
Abdeckung der Batterieklemmen

Nicht geerdete Klemmen müssen durch eine Abdeckung gegen unbeabsichtigten Kurzschluss geschützt sein.

2.4.
Verfahren zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes

2.4.1.
Allgemeines

Nachstehend wird das Verfahren und das Gerät zur Lagebestimmung des Sitz-Index-Punktes für alle Arten von Polstersitzen beschrieben.

2.4.2.
Begriffsbestimmungen

Sitz-Index-Punkt (SIP): Punkt in der mittleren, senkrechten Längsachse des in Abbildung 10 gezeigten SIP-Gerätes, wenn es gemäß den Nummern 2.4.4 und 2.4.6 auf dem Fahrersitz angeordnet ist. Der Sitz-Index-Punkt ist in Bezug auf die Zugmaschine festgelegt und bewegt sich nicht durch den Verstell- und/oder Schwingbereich des Sitzes.

2.4.3.
Gerät für die Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Das Gerät für die Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP) muss der Abbildung 10 entsprechen. Die Masse des Gerätes muss (6 ± 1) kg betragen. Die Bodenfläche des Gerätes muss eben und poliert sein.

2.4.4.
Einstellung des Sitzes zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Wenn der Sitz und seine Federung verstellbar sind, so ist der Sitz folgendermaßen einzustellen, bevor der Sitz-Index-Punkt (SIP) bestimmt wird:
a)
alle Horizontal-, Vertikal- und Winkelverstellungen werden in ihre Mittelstellung gebracht. Wenn die Mittelstellung nicht möglich ist, wird die nächste Einstellung über oder hinter der Mittelstellung verwendet;
b)
einstellbare Federungen sind so einzustellen, dass sich das System unter der Gewichtsbelastung des Gerätes in der Mittelstellung seines Schwingbereiches befindet. Zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP) kann die Federung in dieser Stellung mechanisch blockiert werden;
c)
nicht einstellbare Federungen sind in der vertikalen Lage zu blockieren, die unter der Gewichtsbelastung des Gerätes eintritt;
d)
wenn die obigen Einstellungen von den eindeutigen Anweisungen des Herstellers abweichen, so sind dessen Hinweise für die Einstellung auf einen 75 kg schweren Zugmaschinenführer zu befolgen.

Anmerkung: Ein 75 kg schwerer Zugmaschinenführer entspricht in etwa dem Gerät auf dem Sitz bei einer Gewichtsbelastung von 65 kg.

2.4.5.
Bestimmung der 3 Bezugsachsen x′, y′, z′ für den Sitz-Index-Punkt (SIP)

Die Koordinaten werden folgendermaßen bestimmt:
a)
die hintere Befestigungsbohrung wird an einer Seite der Sitzauflagerung angebracht;
b)
wenn die Achse dieser Bohrung parallel zu der am Gerät gekennzeichneten Hüftpunktachse verläuft, wird die Bohrungsachse als y′-Achse angenommen (von links nach rechts in Bezug auf den sitzenden Zugmaschinenführer gesehen, siehe Abbildung 11);
c)
wenn die Bohrungsachse parallel ist zur senkrechten Ebene, die durch die Mittellinie des Sitzes verläuft, dann wird die parallel zur angezeigten Hüftpunktachse verlaufende Gerade, die durch den Schnittpunkt zwischen der Sitzauflage-Befestigungsebene und der Achse der betreffenden Bohrung verläuft, als y′-Achse angenommen (siehe Abbildung 12);
d)
in sämtlichen anderen Fällen wird die y′-Achse unter Berücksichtigung des jeweils zur Messung anstehenden Sitzes bestimmt;
e)
die Achsen x′ und z′ bilden die Schnittlinien der waagerechten und senkrechten Ebene durch y′ zur senkrechten Ebene durch die Mittellinie des Sitzes. Die Achsen x′ und z′ sind jeweils nach vorn und nach oben verlaufend anzusehen (siehe Abbildungen 11 und 12).

2.4.6.
Verfahren zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Der Sitz-Index-Punkt (SIP) wird mit dem in Abbildung 10 dargestellten Gerät und dem folgenden Verfahren bestimmt:
a)
der Sitz wird mit einem Tuch abgedeckt, um die Ausrichtung des Gerätes zu erleichtern;
b)
das Gerät wird (ohne zusätzliche Belastung) auf dem Sitzpolster abgesetzt und nach hinten gegen die Rückenlehne geschoben;
c)
eine zusätzliche Belastung wird aufgebracht, die die Gesamtmasse des Gerätes von 6 ± 1 kg auf 26 ± 1 kg erhöht. Der senkrechte Angriffspunkt der Kraft liegt 40 mm vor der Markierung des Sitz-Index-Punktes im waagerechten Teil des Gerätes (siehe Abbildung 10);
d)
zweimal wird eine waagerechte Kraft von etwa 100 N auf das Gerät am Sitz-Index-Punkt entsprechend der Darstellung in Abbildung 10 aufgebracht;
e)
es ist eine weitere Belastung aufzubringen, die die Gesamtmasse des Gerätes von 26 ± 1 kg auf 65 ± 1 kg erhöht. Der senkrechte Angriffspunkt der Kraft dieser zusätzlichen Belastung liegt 40 mm vor der Markierung des Sitz-Index-Punktes (SIP) im waagerechten Teil des Gerätes (siehe Abbildung 10);
f)
auf beiden Seiten des Sitzes werden in zwei senkrechten Ebenen, die sich im gleichen Abstand zur Längsmittelebene des Sitzes befinden, mit Fehlergrenzen von ± 1 mm die in Nummer 2.4.5 definierten Koordinaten der Schnittpunkte der Ebenen mit der am Gerät markierten SIP-Achse gemessen.

Die arithmetischen Mittelwerte der Messungen auf den zwei Ebenen werden als SIP-Koordinaten aufgezeichnet;

g)
die sich während der Lagebestimmung ergebenden Bedingungen, die von dem in diesem Anhang angegebenen Verfahren abweichen oder die Anlass falscher Ergebnisse sein können, werden unter Angabe der Gründe angegeben.

3.
ZUSÄTZLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE ANWENDUNGEN

3.1.
Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Sofern Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) vorhanden sind, müssen sie dem OECD-Kodex 10(4) entsprechen.

3.2.
Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson

3.2.1. Vorhandene Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson müssen die Norm ISO 8084:2003(5) erfüllen.

3.2.2. Für andere als forstliche Zwecke und unbeschadet der Vorschriften von Nummer 3.2.1 gelten Zugmaschinen mit Verglasung im Sinne von Nummer 1.1.3 in Anhang III A als mit Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson (OPS) ausgestattet.

3.3.
Schutz vor Kontakt mit gefährlichen Stoffen

Die Anforderungen der Norm EN 15695-1:2009 gelten für alle Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG, bei denen das Risiko eines Kontakts mit gefährlichen Stoffen besteht; in diesem Fall muss das Führerhaus die Anforderungen von Niveau 2, 3 oder 4 dieser Norm erfüllen. Die Kriterien für die Auswahl des zutreffenden Niveaus müssen beschrieben werden und den in der Betriebsanleitung angegebenen entsprechen. Für das Versprühen von Pestiziden muss das Führerhaus dem Niveau 4 entsprechen.

4.
BETRIEBSANLEITUNG

Die Betriebsanleitung muss der Norm ISO 3600:1996(6) entsprechen, ausgenommen Klausel 4.3 (Identifizierung der Maschine).

4.1. Die Betriebsanleitung muss insbesondere, gegebenenfalls zusätzlich zu den Anforderungen der Norm ISO 3600:1996, Auskunft über Folgendes geben:
a)
Wie lassen sich Sitz und Federung so einstellen, dass die Bedienperson eine ergonomisch günstige Position zu den Betätigungseinrichtungen einnimmt und die Risiken infolge von Ganzkörperschwingungen minimiert werden?
b)
Wie werden Heizung, Lüftung und Klimaanlage, sofern vorhanden, bedient und reguliert?
c)
Wie wird der Motor angelassen und abgestellt?
d)
Wo befinden sich die Notausstiege und wie werden sie geöffnet?
e)
Was ist beim Auf- und Absteigen zu beachten?
f)
Welcher Gefahrenbereich ist an der Schwenkachse von Zugmaschinen mit Knicklenkung zu beachten?
g)
Wie ist gegebenenfalls zur Verfügung gestelltes Spezialwerkzeug zu verwenden?
h)
Wie lassen sich Wartung und Instandhaltung sicher durchführen?
i)
Welche Inspektionsintervalle sind bei den Hydraulikschläuchen zu beachten?
j)
Welche Anweisungen sind beim Abschleppen der Zugmaschine zu befolgen?
k)
Welche Anweisungen sind zur sicheren Verwendung von Wagenhebern zu beachten und welche Ansatzpunkte werden empfohlen?
l)
Welche Gefahren bestehen im Zusammenhang mit Batterien und Treibstofftank?
m)
Wann ist die Verwendung der Zugmaschine wegen Kippgefahr verboten (mit Hinweis, dass die Aufzählung nicht vollständig ist)?
n)
Welche Restgefahren bestehen noch durch heiße Oberflächen, beispielsweise beim Einfüllen von Öl oder Kühlmittel in den heißen Motor oder das heiße Getriebe?
o)
Welches Schutzniveau bietet gegebenenfalls der Aufbau zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände?
p)
Wie hoch ist gegebenenfalls das Niveau des Schutzes vor gefährlichen Stoffen?
q)
Welches Schutzniveau bietet gegebenenfalls der Aufbau zum Schutz des Führers?

4.2.
An- und Abkuppeln von sowie Arbeiten mit Anbaugeräten, Anhängern und austauschbaren gezogenen Geräten

Die Betriebsanleitung muss Folgendes enthalten:
a)
einen Warnhinweis, die Anweisungen in der Betriebsanleitung für das angebaute oder gezogene Gerät oder für den Anhänger genau zu befolgen und die Kombination Zugmaschine-Gerät oder Zugmaschine-Anhänger nur dann in Betrieb zu nehmen, wenn alle Anweisungen befolgt wurden;
b)
einen Warnhinweis, sich der Dreipunktbefestigung bei der Kontrolle nicht zu nähern;
c)
einen Warnhinweis, dass das Anbaugerät erst auf den Boden abzusenken ist, bevor man die Zugmaschine verlässt;
d)
die Zapfwellendrehzahl je nach angebautem Gerät oder gezogenem Fahrzeug;
e)
eine Anweisung, nur Zapfwellen mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu verwenden;
f)
Angaben zu Hydraulikkupplungen und ihrer Funktionsweise;
g)
Angaben zur maximalen Hubkraft der Dreipunktbefestigung;
h)
Angaben zur Ermittlung des Gesamtgewichts, der Achslasten, der Tragfähigkeit der Reifen und des erforderlichen Mindestballasts;
i)
Angaben über die verfügbaren Anhängerbremsanlagen und ihre Eignung für die gezogenen Fahrzeuge;
j)
die höchstzulässige Stützlast der Heckkupplung in Abhängigkeit von der Größe der Hinterreifen und der Bauart der Kupplung;
k)
Angaben über die Verwendung von Geräten mit Zapfwellen sowie darüber, dass sich der technisch mögliche Knickwinkel der Wellen nach der Form und der Größe der Schutzvorrichtung bzw. der Freiraumzone richtet, einschließlich der für Zapfwellen des Typs 3 mit verminderten Abmessungen erforderlichen Angaben;
l)
eine Wiederholung der Daten des Fabrikschildes über die höchstzulässige Anhängelast;
m)
einen Warnhinweis, sich nicht in dem Bereich zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug aufzuhalten.

4.3.
Erklärung zum Geräuschpegel

In der Betriebsanleitung ist der gemäß der Richtlinie 2009/76/EG(7) des Europäischen Parlaments und des Rates gemessene Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers und das nach Anhang VI der Richtlinie 2009/63/EG(8) des Europäischen Parlaments und des Rates gemessene Fahrgeräusch der Zugmaschine anzugeben.

4.4.
Erklärung zum Schwingungsverhalten

In der Betriebsanleitung ist die gemäß der Richtlinie 78/764/EWG(9) des Rates gemessene Schwingungsstärke anzugeben.

4.5. Nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Betriebsarten einer Zugmaschine, bei denen von einer besonderen Gefährdung auszugehen ist, sind:
a)
die Arbeit mit einem Frontlader (Gefährdung durch herabfallende Gegenstände);
b)
der Einsatz in der Forstwirtschaft (Gefährdung durch herabfallende und/oder in die Kabine eindringende Gegenstände);
c)
die Arbeit mit angebauten oder gezogenen Spritz- oder Sprühgeräten für den Pflanzenschutz (Gefährdung durch gefährliche Stoffe).
In der Betriebsanleitung ist besonders auf die Verwendung der Zugmaschine in Verbindung mit den oben genannten Geräten einzugehen.

4.5.1.
Frontlader

4.5.1.1.
In der Betriebsanleitung ist auf die Gefahren bei der Arbeit mit einem Frontlader einzugehen und zu erläutern, wie sie sich vermeiden lassen.
4.5.1.2.
In der Betriebsanleitung ist anzugeben, wo sich die Befestigungspunkte für den Anbau des Frontladers an der Karosserie der Zugmaschine befinden und welche Abmessungen und Güte die verwendeten Befestigungsteile haben müssen. Fehlen solche Befestigungspunkte, ist der Anbau eines Frontladers in der Betriebsanleitung zu verbieten.
4.5.1.3.
Zugmaschinen, die mit einer programmierbaren hydraulischen Folgesteuerung ausgestattet sind, sind mit Anweisungen darüber zu versehen, wie die Laderhydraulik so angeschlossen wird, dass diese Funktion gesperrt ist.

4.5.2.
Einsatz in der Forstwirtschaft

4.5.2.1.
Beim Einsatz einer landwirtschaftlichen Zugmaschine in der Forstwirtschaft treten folgende bekannte Gefahren auf:

a)
kippende Baumstämme, hauptsächlich bei am Heck angebauten Rückezangen;
b)
Eindringen von Gegenständen in das Führerhaus, hauptsächlich bei Heckanbau-Winden.

4.5.2.2.
Die Betriebsanleitung muss Auskunft über Folgendes geben:

a)
das Bestehen der unter Nummer 4.5.2.1 beschriebenen Gefahren;
b)
gegebenenfalls erhältliche Zusatzausrüstungen, die vor diesen Gefahren schützen;
c)
die Befestigungspunkte, an denen Schutzvorrichtungen an der Zugmaschine angebracht werden können, sowie Abmessungen und Güte der zu verwendenden Befestigungsteile; besteht keine Möglichkeit zur Anbringung geeigneter Schutzvorrichtungen, so ist darauf ebenfalls hinzuweisen;
d)
als Schutzvorrichtung kann ein Rahmen zum Schutz des Fahrerplatzes vor kippenden Baumstämmen oder ein (Maschen-) Drahtgitter vor Kabinentüren, -dach und -fenstern verwendet werden;
e)
das Schutzniveau des gegebenenfalls vorhandenen Aufbaus zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände.

4.5.3.
Arbeit mit Spritz- oder Sprühgeräten für den Pflanzenschutz (Gefährdung durch gefährliche Stoffe)

Das Niveau des Schutzes vor gefährlichen Stoffen gemäß EN 15695-1:2009 ist in der Betriebsanleitung zu beschreiben.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15).

(2)

ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.

(3)

ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.

(4)

OECD-Kodex für amtliche Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (FOPS) — Kodex 10 — Entscheidung des OECD-Rates K(2008) 128 vom Oktober 2008.

(5)

Sie ist auf folgender Website zu finden: http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER = 9021&ICS1 = 65&ICS2 = 60&ICS3 = 1.

(6)

Sie ist auf folgender Website zu finden: http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER = 9021&ICS1 = 65&ICS2 = 60&ICS3 = 1.

(7)

ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.

(8)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23.

(9)

ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1.

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