ANHANG IV RL 2009/144/EG

Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie vertikale Stützlast am Kupplungspunkt

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1. „Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug” sind die technischen Einrichtungen an der Zugmaschine und am gezogenen Fahrzeug, die die mechanische Verbindung zwischen diesen Fahrzeugen herstellen. Im Rahmen dieser Richtlinie werden nur die an der Zugmaschine angebrachten mechanischen Verbindungseinrichtungen behandelt. Unter den zahlreichen Arten mechanischer Verbindungseinheiten für Zugmaschinen lassen sich im Wesentlichen unterscheiden:

Anhängekupplung mit Fangmaul (Bolzenkupplung) (siehe Anlage 1, Abbildungen 1 und 2),

Anhängekupplungen mit nicht drehbarem Fangmaul (siehe Anlage 1 Abbildung 1d),

Zughaken (siehe Abbildung 1 „Abmessungen des Zughakens” in ISO 6489-1:2001),

Zugpendel (Zugstange) (siehe Anlage 1, Abbildung 3),

Zugkugelkupplung (siehe Anlage 1, Abbildung 4),

Zapfenkupplung (Hakenkupplung) (siehe Anlage 1, Abbildung 5).

1.2. Als „Typ einer mechanischen Verbindung zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug” gelten Teile, die sich insbesondere in folgenden Punkten nicht wesentlich unterscheiden:

1.2.1. Art der mechanischen Verbindungseinrichtung;

1.2.2. kuppelbare Zugöse;

1.2.3. äußere Form, Abmessungen oder Wirkungsweise (z. B. selbsttätig oder nichtselbsttätig);

1.2.4. Werkstoff;

1.2.5. D-Wert gemäß Definition in Anlage 2 bei Prüfung nach dem dynamischen Verfahren bzw. Anhängelast gemäß Anlage 3 bei Prüfung nach dem statischen Verfahren und vertikale Stützlast am Kupplungspunkt S;

1.3. „Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung” ist der von den Flanschen abstandsgleiche Punkt auf der Wellenachse im Falle einer Anhängekupplung mit Fangmaul und der Schnittpunkt zwischen der Symmetrieebene des Hakens und der Mantellinie des konkaven Teils dieses Hakens in Höhe der Berührung mit der Öse, wenn sich dieser in Zugposition befindet.

1.4. „Höhe der mechanischen Verbindungseinrichtung über dem Boden” (h) ist der Abstand zwischen der horizontalen Ebene durch die Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung und der horizontalen Ebene, auf der die Räder der Zugmaschine stehen.

1.5. „Überstand der mechanischen Verbindungseinrichtung” (c) ist der Abstand zwischen der Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung und der senkrechten Ebene durch die Hinterradachse der Zugmaschine.

1.6. „Vertikale Stützlast am Kupplungspunkt” (S) ist die im statischen Zustand durch die Zugöse des gezogenen Fahrzeugs auf die Bezugsmitte der Anhängevorrichtung übertragene Last.

1.7. „Selbsttätig” ist eine Verbindungseinrichtung, die sich beim Eingleiten der Zugöse ohne zusätzliche Betätigung schließt und sichert.

1.8. „Radstand der Zugmaschine” (l) ist der Abstand zwischen den senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine und durch die Schlepperachsen verlaufenden Vertikalebenen.

1.9. „Vorderachslast der Zugmaschine bei Leergewicht” (ma) ist der Teil des Leergewichts der Zugmaschine, der unter statischen Bedingungen von der Vorderachse auf den Boden übertragen wird.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen können nichtselbsttätig oder selbsttätig ausgeführt sein.

2.2. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen die Vorschriften der Nummern 3.1 bis 3.3 bezüglich der Abmessungen, Festigkeit und vertikalen Stützlast am Kupplungspunkt erfüllen.

2.3. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie unter normalen Bedingungen ununterbrochen zufriedenstellend funktionieren und die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Eigenschaften beibehalten.

2.4. Alle Elemente der mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen aus Werkstoffen sein, die die Erfüllung der in Nummer 3.2 genannten Anforderungen ermöglichen, und müssen ihre Festigkeitseigenschaften auf Dauer beibehalten.

2.5. Alle Verbindungen und ihre Verriegelungen müssen leicht herzustellen und zu lösen sein, wobei zu gewährleisten ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine unbeabsichtigte Entriegelung erfolgen kann. Bei selbsttätigen Verbindungseinrichtungen muss die verriegelte Stellung durch zwei voneinander unabhängige Sicherungen formschlüssig gesichert werden. Diese dürfen jedoch durch eine gemeinsame Betätigungseinrichtung gelöst werden können.

2.6. Das horizontale Schwenken der Zugöse von mindestens 60o beiderseits der Längsachse der am Fahrzeug nicht angebauten Verbindungseinrichtung muss gewährleistet sein. Außerdem ist eine Beweglichkeit von je 20o vertikal nach oben und unten erforderlich (siehe auch Anlage 1). Die Schwenkwinkel müssen nicht gleichzeitig erreicht werden.

2.7. Bolzenkupplungen müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 bis 150 Nm gebremst wird. Der Zughaken, die Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, die Zugkugelkupplung und die Zugzapfenkupplung müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen.

2.8. Unter der Voraussetzung, dass wenigstens eine mechanische Verbindung eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erhalten hat, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 89/173/EWG die anderen in den Mitgliedstaaten verwendeten mechanischen Verbindungen und Kupplungen zulässig, ohne dass die EG-Typgenehmigung der Zugmaschine ungültig wird, vorausgesetzt, die Teilgenehmigungen werden durch deren Montage nicht beeinträchtigt.

2.9. Damit sich die Zugöse nicht ungewollt vom Zughaken löst, darf unter Nennstützlast der Abstand zwischen dem Zughakenende und der Sicherungsplatte nicht größer als 10 mm sein.

3.
BESONDERE VORSCHRIFTEN

3.1.
Abmessungen

Die Abmessungen für die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen der Anlage 1 Abbildungen 1 bis 5 und Tabelle 1 entsprechen.

3.2.
Festigkeit

3.2.1. Zur Überprüfung der Festigkeit werden die mechanischen Verbindungseinrichtungen entweder einer dynamischen Prüfung nach Anlage 2 oder einer statischen Prüfung nach Anlage 3 unterzogen.

3.2.2. Diese Prüfung darf keine bleibenden Verformungen, Brüche oder Risse verursachen.

3.3.
Vertikale Stützlast am Kupplungspunkt (S)

3.3.1. Die maximale statische Stützlast am Kupplungspunkt wird vom Hersteller festgelegt. Sie darf jedoch 3000 kg nicht überschreiten, außer bei Zugkugelkupplungen, wo der Höchstwert 4000 kg nicht überschreiten darf.

3.3.2. Abnahmebedingungen

3.3.2.1. Die zulässige vertikale statische Stützlast darf die vom Hersteller der Zugmaschine angegebene technisch zulässige Stützlast sowie die aufgrund der EG-Bauteil-Typgenehmigung für die Anhängevorrichtung festgelegte vertikale statische Stützlast nicht überschreiten.

3.3.2.2. Die Vorschriften von Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2009/63/EG(1) müssen eingehalten werden, wobei auch die zulässige Höchstlast der Hinterachse unter Berücksichtigung der Reifentragfähigkeiten nicht überschritten werden darf.

3.4.
Anbringungshöhe der Verbindungseinrichtung (h)

(siehe Abbildung)

3.4.1. Jede Zugmaschine mit einer Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen muss mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sein, deren Anbringungshöhe einer der beiden Bedingungen genügt: und Es bedeuten:
mt:
Leergewicht der Zugmaschine (siehe Anhang I Nummer 1.6)
mlt:
Gewicht der Zugmaschine (siehe Anhang I Nummer 1.6) mit Vorderachsballast
ma:
Vorderachslast der Zugmaschine bei Leergewicht (siehe Anhang IV Nummer 1.9)
mla:
Vorderachslast der Zugmaschine (siehe Anhang IV Nummer 1.9) mit Vorderachsballast
l:
Radstand der Zugmaschine (siehe Anhang IV Nummer 1.8)
S:
Vertikale statische Stützlast am Kupplungspunkt (siehe Anhang IV Nummer 1.6)
c:
Überstand der mechanischen Verbindungseinrichtung (siehe Anhang IV Nummer 1.5)
Die Angaben für mt, mlt, ma und mla erfolgen in kg.

4.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

4.1. Der Antrag auf Erteilung einer EG-Bauteil-Typgenehmigung einer Verbindungseinrichtung für eine Zugmaschine ist vom Hersteller der Verbindungseinrichtung oder von seinen Beauftragten zu stellen.

4.2. Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen:

Maßstabgerechte Zeichnungen der Verbindungseinrichtung (in dreifacher Ausfertigung). In diesen Zeichnungen müssen insbesondere die geforderten Abmessungen im Detail dargestellt werden sowie die Maße für die Befestigung,

kurze technische Beschreibung der Verbindungseinrichtung, aus der vor allem die Bauart und der verwendete Werkstoff hervorgehen,

D-Wert für die dynamische Prüfung gemäß Anlage 2 oder T-Wert (Anhängelast in Tonnen) entsprechend dem 1,5fachen der technisch zulässigen Anhängelast für die statische Prüfung gemäß Anlage 3 sowie die vertikale Stützlast am Kupplungspunkt S (in kg),

ein Muster bzw. auf Verlangen des Technischen Dienstes mehrere Muster.

5.
AUFSCHRIFTEN

5.1. Jede mechanische Verbindungseinrichtung, die dem Typ entspricht, für die eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein.

5.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke

5.1.2. EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster der Anlage 4

5.1.3. Bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 2 (dynamische Prüfung): zulässiger D-Wert (kN); S-Wert (vertikale statische Stützlast) (kg).

5.1.4. Bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 3 (statische Prüfung): Anhängelast T (Tonnen) und vertikale Stützlast am Kupplungspunkt S (kg).

5.2. Die Angaben müssen gut sichtbar, leicht leserlich und dauerhaft angebracht sein.

6.
BEDIENUNGSANLEITUNG

Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Kupplungshersteller eine Bedienungsanleitung beigefügt sein. Diese Anleitung muss u. a. die EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und den D-Wert (in kN) oder den T-Wert (in Tonnen) enthalten, je nachdem, welcher Prüfung die Verbindungseinrichtung unterzogen wurde.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23)

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