Artikel 22 RL 2009/145/EG

Grundlegende Anforderungen

(1) Damit eine Sorte als für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden kann, darf sie an sich keinen Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken haben, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden.

Eine Sorte gilt als für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte, wenn sie zum Anbau unter besonderen agrotechnischen, klimatischen oder pedologischen Bedingungen gezüchtet wurde.

(2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten erlassen.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit mindestens die in den folgenden Unterlagen genannten Merkmale gelten:

a)
technische Fragebögen zu den in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) oder
b)
technische Fragebögen zu den in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Für die Beurteilung der Homogenität gilt die Richtlinie 2003/91/EG.

Wird jedoch das Homogenitätsniveau auf der Grundlage von „Abweichern” (Off-Types) ermittelt, so gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %.

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