Artikel 24 RL 2009/145/EG

Zulassungsausschluss

Eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte wird nicht zur Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog zugelassen, wenn sie

a)
bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als andere Sorte als eine für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Sortenkatalog der Gemüsearten innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder wenn die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder
b)
wenn sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

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