Artikel 3 RL 2009/145/EG

Erhaltungssorten

(1) Die Mitgliedstaaten können Erhaltungssorten zulassen, sofern sie die in den Artikeln 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen.

(2) Erhaltungssorten werden wie folgt zugelassen:

a)
Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut entweder als „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte” zertifiziert oder als „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte” kontrolliert ist, zulassen. Eine solche Sorte wird in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen als eine „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission zertifiziert oder gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie kontrolliert wird” .
b)
Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut nur als „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte” kontrolliert werden kann, zulassen. Eine solche Sorte wird in dem gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen als eine „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird” .

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