Artikel 33 RL 2009/145/EG

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Lieferanten für jede Produktionsperiode über die jeweilige Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts jeder Erhaltungssorte und jeder für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung machen.

Die Mitgliedstaaten machen auf Nachfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Menge des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Saatguts jeder für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung.

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