Artikel 6 RL 2009/145/EG

Zulassungsausschluss

Eine Erhaltungssorte wird nicht zur Aufnahme in die nationalen Sortenkataloge zugelassen, wenn sie

a)
bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als eine andere als eine Erhaltungssorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Katalog innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder
b)
durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(1) oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

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