Artikel 5 RL 2009/147/EG

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a)
des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b)
der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c)
des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d)
ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e)
des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.