Artikel 14 RL 2009/148/EG
(1) Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein.
(2) Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Ortes der Arbeiten die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind.
(3) Die Mindestanforderungen an den Inhalt, die Dauer und die Häufigkeit der gemäß diesem Artikel durchgeführten Unterweisung und der diesbezüglichen Dokumentation werden in Anhang Ia dargelegt.
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