Artikel 18c RL 2009/148/EG

(1) Die Kommission bewertet im Rahmen der nächsten Bewertung nach Artikel 22, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz aktualisiert werden muss.

(2) Im Anschluss an die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung und nach Anhörung des ACSH bewertet die Kommission, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 geeignet ist oder ob die Liste aktualisiert werden muss, insbesondere im Hinblick darauf, ob es angemessen ist, zusätzliche Silikate mit Faserstruktur wie Erionit, Riebeckit, Winchit, Richterit und Fluoredenit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen und ob es angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz sicherzustellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

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