Artikel 22a RL 2009/148/EG

(1) Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der Grenzwerte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 vorgelegten Berichte, der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklungen und des Zusammenhangs zwischen neuen Analysemethoden und dem numerischen Wert des Grenzwerts.

(2) Die Kommission stellt Arbeitgebern, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, geeignete technische Unterstützung sowie Informationen über einschlägige Unionsmittel zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese Mittel bestmöglich zu nutzen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen.

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