Artikel 13 RL 2009/156/EG
(1) Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen,
- a)
- die frei sind von Pferdepest;
- b)
- die seit zwei Jahren frei sind von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE);
- c)
- die seit sechs Monaten frei sind von Beschälseuche und Rotz.
(2) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden,
- a)
-
dass Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für einen Teil des Gebiets eines Drittlands gilt.
Werden die Auflagen hinsichtlich der Pferdepest regionalisiert, so müssen zumindest die in Artikel 5 Absätze 2 und 5 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden;
- b)
- zusätzliche Garantien für Krankheiten zu verlangen, die für die Gemeinschaft als exotisch gelten.
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