Artikel 2 RL 2009/156/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Betrieb” :
landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder aufgezogen werden;
b) „Equiden” :
als Haustiere gehaltene oder freilebende Pferde — einschließlich Zebras — und Esel und ihre Kreuzungen;
c) „registrierte Equiden” :

alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden(1) registriert und durch ein Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird

i)
von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder
ii)
von einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt;

d) „Schlachttiere” :
Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 7 in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;
e) „Zucht- und Nutzequiden” :
andere Equiden als die unter den Buchstaben c und d genannten;
f) „pferdepestfreier Mitgliedstaat bzw. pferdepestfreies Drittland” :
jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist;
g) „anzeigepflichtige Krankheiten” :
die in Anhang I aufgeführten Krankheiten;
h) „amtlicher Tierarzt” :
der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder eines Drittlands bezeichnete Tierarzt;
i) „zeitweilige Zulassung” :
Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Equiden, der für einen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der tiergesundheitlichen Lage im Herkunftsland festzulegenden Zeitraum in dem Gebiet der Gemeinschaft zugelassen wird, wobei dieser Zeitraum weniger als 90 Tage betragen muss.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

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