ANHANG II RL 2009/156/EG

MUSTER

Pass-Nr. … Der Unterzeichnete bestätigt(*), dass der vorgenannte Equide folgende Bedingungen erfüllt:
a)
er ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b)
er ist nicht zur unschädlichen Beseitigung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt;
c)

er stammt nicht aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, oder

er stammt aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, und er ist in der Quarantänestation von … zwischen dem … und dem … mit zufrieden stellenden Ergebnissen den Tests gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterzogen worden(**),

er ist nicht gegen die Pferdepest geimpft, oder

er wurde am … gegen die Pferdepest geimpft(**)(***);

d)
er stammt nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und er ist nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen in folgenden Zeiträumen gesperrt war:

im Falle des Verdachts auf Beschälseuche: für sechs Monate ab dem Tag des letzten oder des letztmöglichen Kontaktes mit einem kranken Equiden. Für Hengste gilt die Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration,

bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis: für sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden unschädlich beseitigt worden sind,

bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag — nachdem die erkrankten Equiden beseitigt worden sind — an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben,

bei Stomatitis vesicularis: für sechs Monate ab dem letzten Fall,

bei Tollwut: für einen Monat ab dem letzten Fall,

bei Milzbrand: für 15 Tage ab dem letzten Fall,

für den Fall, dass der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebes geschlachtet oder getötet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind: für 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. für 15 Tage im Falle von Milzbrand;

e)
er ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben;
f)
er war zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(****).

DatumOrtStempel und Unterschrift des Amtstierarztes(1)

Fußnote(n):

(*)

Die Attestation ist 10 Tage lang gültig.

(**)

Nichtzutreffendes streichen.

(***)

Die Impfdaten sind im Pass zu vermerken.

(****)

Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

(1)

Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.