Artikel 13 RL 2009/158/EG

(1) Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach der Entscheidung des Rates 95/410/EG vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist(1) unterzogen.

(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden werden anhand der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und anhand des operationellen Programms, das Finnland und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt.

(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, der einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkannten Programm unterliegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25.

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