Präambel RL 2009/162/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(3) sollte angepasst werden, um verschiedene Änderungen, zumeist technischer Art, einzufügen.
(2)
Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Gas und Elektrizität geht aus einer wörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die Sonderregelung aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität(4) nicht für Einfuhren und Lieferungen von Gas über Rohrleitungen gilt, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, und insbesondere nicht für Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes, durch das zahlreiche grenzüberschreitende Umsätze über Rohrleitungen bewirkt werden. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese grenzüberschreitenden Umsätze gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für die Einfuhr und Lieferung von Gas über jedes Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz gilt.
(3)
Durch Schiffe eingeführtes Gas hat dieselben Merkmale wie Gas, das über Rohrleitungen eingeführt und nach Wiederverdampfung über Rohrleitungen befördert wird. Aus Gründen der Neutralität sollte die Steuerbefreiung daher auch auf Einfuhren von Erdgas durch Schiffe angewendet werden, sofern dieses in ein Erdgasnetz oder ein dem Erdgasnetz vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird.
(4)
Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Gas oder Elektrizität. Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.
(5)
Bezüglich des Ortes der Besteuerung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen geht aus einer wortwörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die durch die Richtlinie 2003/92/EG eingeführte Sonderregelung nur für die Gewährung des Zugangs zu den Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen gilt, also nicht für Dienstleistungen gleicher Art im Zusammenhang mit einem Fernleitungsnetz oder einem vorgelagerten Gasleitungsnetz. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese Dienstleistungen gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für alle Dienstleistungen, die mit der Gewährung des Zugangs zu allen Erdgas- und Elektrizitätsnetzen sowie zu den Wärme- und Kältenetzen verbunden sind, gilt.
(6)
Das geltende Verfahren, nach dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gas, Elektrizität und Fernwärme die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung beinhaltet, hat sich bei seiner kürzlich erfolgten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Durch die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung ist bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das Erdgas, die Elektrizität, die Wärme und die Kälte vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Allerdings muss nach wie vor gewährleistet sein, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher ist ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich.
(7)
Das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der indirekten Besteuerung, die den Gemeinschaften und bestimmten Agenturen und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft dadurch gewährt wird, dass die indirekten Steuern auf bestimmte, für den dienstlichen Gebrauch getätigte Käufe erlassen oder rückerstattet werden, bildet einen Sonderfall, der von der Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuerbefreiung, die internationalen Gremien generell für bestimmte Umsätze gewährt wird, zu unterscheiden ist. Es ist deshalb zweckmäßig, eine weitere Präzisierung der Richtlinie 2006/112/EG vorzunehmen und eine ausdrückliche Befreiung vorzusehen, die im Wege der Steuererstattung erfolgen kann; hierdurch können bestimmte Schwierigkeiten bei der Anwendung der Befreiung auf durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, insbesondere bestimmte gemeinsame Unternehmen nach Artikel 187 des Vertrags, vermieden werden.
(8)
Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Befreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin zu befreien. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden.
(9)
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur insoweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet.
(10)
Diese Vorschrift sollte hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken und der damit zusammenhängenden Ausgaben klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden.
(11)
Grundstücke und damit zusammenhängende Ausgaben stellen zwar die wichtigsten Fälle dar, in denen eine klarere Abfassung und eine Verschärfung der Vorschrift in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer von Grundstücken sowie der Tatsache, dass Grundstücke in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, angezeigt ist, doch stellt sich diese Frage, obgleich in weniger bedeutsamer und weniger einheitlicher Weise, auch in Bezug auf bewegliche Gegenstände von dauerhafter Natur. Gemäß dem Subsidiaritäts-prinzip sollte es den Mitgliedstaaten daher ermöglicht werden, dieselben Maßnahmen gegebenenfalls auch in Bezug auf solche beweglichen Gegenstände zu ergreifen, die dem Unternehmen zugeordnet sind.
(12)
Um den Steuerpflichtigen im Rahmen der neuen Vorschriften ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, sollte im Einklang mit den sonstigen Vorschriften für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Berichtigungsregelung vorgesehen werden, damit Änderungen bei der unternehmerischen und unternehmensfremden Nutzung der betreffenden Güter berücksichtigt werden.
(13)
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 119.

(3)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)

ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8.

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