Artikel 2 RL 2009/164/EU

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 15. Februar 2011 weder Hersteller noch Importeure, die in der Union niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 15. August 2011 kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, in der Union weder verkauft noch an den Endverbraucher abgegeben werden.

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