Präambel RL 2009/164/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verwendung von Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth.), das unter der laufenden Nummer 450 in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt ist, ist in kosmetischen Mitteln gegenwärtig verboten. Grundlage für das Verbot dieses Stoffes bildete die im Mai 2000 erfolgte Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse” (SCCNFP), der zunächst mit Beschluss 2004/210/EG der Kommission(2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter” (SCCP) und anschließend mit Beschluss 2008/721/EG der Kommission(3) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit” (SCCS) ersetzt wurde. Der SCCNFP empfahl das Verbot von ätherischen Ölen und Derivaten, z.B. Concrète und Absolue der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) für die Verwendung als Duftinhaltsstoff aufgrund ihres hohen Sensibilisierungspotenzials.
(2)
In einer späteren Stellungnahme aus dem Jahr 2001 kam der SCCNFP jedoch zu dem Ergebnis, dass das aus Lippia citriodora Kunth. gewonnene Absolue verwendet werden darf, sofern eine Höchstkonzentration von 0,2 % im kosmetischen Fertigprodukt nicht überschritten wird. Daher sollte das Absolue der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) unter Angabe der zulässigen Höchstkonzentration in Anhang III, Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden. Ferner sollte der Eintrag unter der laufenden Nummer 450 in Anhang II geändert werden, indem präzisiert wird, dass die ätherischen Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und ihre Derivate mit Ausnahme von Verbena Absolue für die Verwendung als Duftinhaltsstoff zu verbieten sind.
(3)
Die Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt(4) enthielt mehrere Verweise auf Allylester mit Allylalkohol als Verunreinigung in Anhang III, Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG. Der Stoff Allyl phenethyl ether kann ebenfalls Allylalkohol als Verunreinigung enthalten. Bezüglich dieses Stoffes legte der SCCNFP im Jahr 2000 eine Stellungnahme vor, in der für den Gehalt von Allylalkohol als Verunreinigung eine Höchstkonzentration von 0,1 % empfohlen wurde.
(4)
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme des SCCNFP sowie zur Gewährleistung der Kohärenz sollte daher der Stoff Allyl phenethyl ether mitsamt den Angaben zur Höchstkonzentration in Anhang III, Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.
(5)
Die Stoffgruppe „Terpene terpenoids sinpine” ist gegenwärtig unter der laufenden Nummer 130 in Anhang III, Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt. Bei der Bezeichnung „sinpine” handelt es sich um eine Handelsbezeichnung, sie sollte daher aus der Bezeichnung dieser Stoffgruppe gestrichen werden.
(6)
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Um einen reibungslosen Übergang von der bestehenden Zusammensetzung von kosmetischen Mitteln zu einer Zusammensetzung, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, zu gewährleisten, müssen angemessene Übergangsfristen vorgesehen werden.
(8)
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)

ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

(3)

ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.

(4)

ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 13.

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