Artikel 13 RL 2009/18/EG
Beweissicherung
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von Unfällen und Vorkommnissen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie betroffenen Parteien sich nach Kräften um Folgendes bemühen:
- a)
- die Speicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich Daten von VDR und sonstigen elektronischen Geräten, über den Zeitraum vor, während und nach einem Unfall;
- b)
- die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen solcher Daten;
- c)
- den Schutz anderer Geräte, die berechtigterweise für die Sicherheitsuntersuchung des Unfalls als wesentlich gelten, vor Störungen;
- d)
- die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen.
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