Artikel 15 RL 2009/18/EG
Sicherheitsempfehlungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von den Sicherheitsuntersuchungsbehörden abgegebenen Sicherheitsempfehlungen von den Adressaten insbesondere im Hinblick auf die Verhütung zukünftiger Unfälle gebührend berücksichtigt werden und unter Einhaltung des Unions- und Völkerrechts angemessen weiterverfolgt werden, falls diese Weiterverfolgung für sinnvoll erachtet wird.
(2) Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde oder die Kommission gibt, falls zweckmäßig, Sicherheitsempfehlungen auf der Grundlage einer abstrakten Datenanalyse und der Gesamtergebnisse der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen ab.
(3) Eine Sicherheitsempfehlung unternimmt unter keinen Umständen die Feststellung der Haftung oder Zuweisung von Schuld für einen Unfall.
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