Artikel 17 RL 2009/18/EG
Europäische Datenbank für Unfälle auf See
(1) Daten über Unfälle und Vorkommnisse auf See werden in einer europäischen elektronischen Datenbank gespeichert und ausgewertet, die die Kommission unter der Bezeichnung „Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See” (European Marine Casualty Information Platform — EMCIP) einrichten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die für diese Datenbank zugangsberechtigt sind.
(2a) Die Mitgliedstaaten melden der EMCIP alle Seeunfälle und Vorkommnisse auf See gemäß den Vorgaben in Anhang II und stellen, wenn eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wird, die aus dieser Sicherheitsuntersuchung gewonnenen Daten gemäß dem EMCIP-Datenbanksystem bereit. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 m müssen nur sehr schwere Seeunfälle gemeldet werden. Werden sehr schwere Seeunfälle, an denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m beteiligt sind, nicht untersucht, so sind die Gründe dafür der EMCIP zu melden.
(3) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörden der Mitgliedstaaten melden dem EMCIP alle sehr schweren Seeunfälle. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche nationale(n) Behörde(n) für die Meldung aller anderen Seeunfälle und Vorkommnisse auf See zuständig ist bzw. sind, und können diese Behörde(n) benennen. Hat die Kommission von einem Seeunfall oder einem Vorkommnis auf See Kenntnis, so unterrichtet sie die zuständigen nationalen Behörden.
(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln eine Datenbank-Regelung und eine Methode für die Meldung von Daten innerhalb angemessener Fristen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II dieser Richtlinie zu erlassen, um die Liste der Daten zur Meldung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See zu aktualisieren, um Änderungen der IMO am IMO-Unfalluntersuchungscode Rechnung zu tragen.
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