Artikel 3 RL 2009/18/EG
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See” bezeichnet den Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See im Anhang der Entschließung A.849(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997, in seiner aktualisierten Fassung.
- 2.
-
Die nachstehenden Begriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See zu verstehen:
- a)
- „Unfall auf See” ,
- b)
- „sehr schwerer Unfall” ,
- c)
- „Vorkommnis auf See” ,
- d)
- „Sicherheitsuntersuchung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See” ,
- e)
- „für die Untersuchungen federführender Staat” ,
- f)
- „Staat mit begründetem Interesse” .
- 3.
- Der Begriff „schwerer Unfall” ist gemäß der aktualisierten Begriffsbestimmung in dem Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.3 des Schiffssicherheitsauschusses und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO vom 18. Dezember 2008 zu verstehen.
- 4.
- Die „IMO-Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall” bezeichnen die Leitlinien im Anhang der Entschließung LEG.3(91) des IMO-Rechtsausschusses vom 27. April 2006, wie sie vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf dessen 296. Sitzung vom 12.-16. Juni 2006 gebilligt wurden.
- 5.
- Die Begriffe „Ro-Ro-Fahrgastschiff” und „Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” sind gemäß den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/35/EG zu verstehen.
- 6.
- Der Begriff „Schiffsdatenschreiber” (nachstehend „VDR” genannt) ist gemäß der Begriffsbestimmung in der Entschließung A.861(20) der IMO-Vollversammlung und der Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsauschusses der IMO zu verstehen.
- 7.
-
„Sicherheitsempfehlung” bezeichnet jeden Vorschlag, auch im Bereich der Registrierung und der Kontrolle,
- a)
- der Untersuchungsstelle des Staates, die die Sicherheitsuntersuchung durchführt oder leitet, auf der Grundlage von Informationen, die sich aus dieser Untersuchung ergeben, oder, gegebenenfalls,
- b)
- der Kommission, die auf der Grundlage einer Analyse abstrakter Daten sowie der Ergebnisse durchgeführter Sicherheitsuntersuchungen vorgeht.
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