Artikel 3 RL 2009/18/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See” bezeichnet den Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See im Anhang der Entschließung A.849(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997, in seiner aktualisierten Fassung.
2.
Die nachstehenden Begriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See zu verstehen:

a)
„Unfall auf See” ,
b)
„sehr schwerer Unfall” ,
c)
„Vorkommnis auf See” ,
d)
„Sicherheitsuntersuchung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See” ,
e)
„für die Untersuchungen federführender Staat” ,
f)
„Staat mit begründetem Interesse” .

3.
Der Begriff „schwerer Unfall” ist gemäß der aktualisierten Begriffsbestimmung in dem Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.3 des Schiffssicherheitsauschusses und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO vom 18. Dezember 2008 zu verstehen.
4.
Die „IMO-Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall” bezeichnen die Leitlinien im Anhang der Entschließung LEG.3(91) des IMO-Rechtsausschusses vom 27. April 2006, wie sie vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf dessen 296. Sitzung vom 12.-16. Juni 2006 gebilligt wurden.
5.
Die Begriffe „Ro-Ro-Fahrgastschiff” und „Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” sind gemäß den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/35/EG zu verstehen.
6.
Der Begriff „Schiffsdatenschreiber” (nachstehend „VDR” genannt) ist gemäß der Begriffsbestimmung in der Entschließung A.861(20) der IMO-Vollversammlung und der Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsauschusses der IMO zu verstehen.
7.
„Sicherheitsempfehlung” bezeichnet jeden Vorschlag, auch im Bereich der Registrierung und der Kontrolle,

a)
der Untersuchungsstelle des Staates, die die Sicherheitsuntersuchung durchführt oder leitet, auf der Grundlage von Informationen, die sich aus dieser Untersuchung ergeben, oder, gegebenenfalls,
b)
der Kommission, die auf der Grundlage einer Analyse abstrakter Daten sowie der Ergebnisse durchgeführter Sicherheitsuntersuchungen vorgeht.

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