Artikel 3 RL 2009/18/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Der Begriff „IMO-Unfalluntersuchungscode” bezeichnet den Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See in der Anlage zu der Entschließung MSC.255(84) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 16. Mai 2008 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Der Begriff „IMO-Leitlinien zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes” bezeichnen die Richtlinien im Anhang der in der IMO-Versammlung am 4. Dezember 2013 angenommenen Entschließung A.1075(28) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Die nachstehenden Begriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des IMO-Unfalluntersuchungscodes zu verstehen:

a)
„Seeunfall” ,
b)
„sehr schwerer Seeunfall” ,
c)
„Vorkommnis auf See” ,
d)
„Sicherheitsuntersuchung” ,
e)
„Sicherheitsuntersuchungsbehörde” ,
f)
„die Sicherheitsuntersuchung durchführender Staat” ,
g)
„Staat mit begründetem Interesse” ,
h)
„schwere Verletzung” .

4.
Der Begriff „IMO-Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall” bezeichnen die Leitlinien in der Anlage zu der Entschließung LEG.3(91) des IMO-Rechtsausschusses vom 27. April 2006, wie sie vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf dessen 296. Tagung vom 12.-16. Juni 2006 gebilligt wurden, in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Der Begriff „Ro-Ro-Fahrgastschiff” bezeichnet ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
6.
Der Begriff „Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” bezeichnet ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/2110.
7.
Der Begriff „Schiffsdatenschreiber” (voyage data recorder, VDR) bezeichnet einen „Schiffsdatenschreiber” im Sinne von Nummer 4.1 des Anhangs der IMO-Entschließung MSC.333(90) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 22. Mai 2012 in der jeweils geltenden Fassung, ergänzt durch die einschlägigen zum Zeitpunkt des Einbaus dieses VDR an Bord geltenden IMO- Leistungsanforderungen und unbeschadet des Unionsrechts.
8.
Der Begriff „vereinfachter Schiffsdatenschreiber” (simplified voyage data recorder, S-VDR) bezeichnet einen „vereinfachten Schiffsdatenschreiber” im Sinne von Nummer 4.1 des Anhangs der IMO-Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 17. Mai 2004 in der jeweils geltenden Fassung und ergänzt durch die einschlägigen zum Zeitpunkt des Einbaus dieses VDR an Bord geltenden IMO- Leistungsanforderungen und unbeschadet des Unionsrechts.
9.
Der Begriff „Sicherheitsempfehlung” bezeichnet jeden Vorschlag, auch für die Zwecke der Registrierung und der Kontrolle,

a)
der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des die Untersuchung durchführenden oder für die Untersuchung federführenden Staates auf der Grundlage von Informationen, die sich aus dieser Untersuchung ergeben, oder
b)
der Kommission, falls sie auf der Grundlage einer abstrakten Datenanalyse und der Ergebnisse der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen tätig wird.

10.
Der Begriff „Länge eines Fischereifahrzeugs” bezeichnet die „Länge eines Fischereifahrzeugs” im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
11.
Der Begriff „tödliche Verletzung” bezeichnet eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall deren Tod zur Folge hat, sofern die entsprechenden Informationen verfügbar sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61).

(2)

Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 1).

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