Artikel 2 RL 2009/20/EG
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat für nichtgewerbliche öffentliche Dienste verwendet werden.
(3) Diese Richtlinie lässt die Regelungen der im Anhang aufgeführten Instrumente unberührt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft sind.
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