Präambel RL 2009/20/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein Element der Seeverkehrspolitik der Gemeinschaft ist eine Verbesserung der Qualität der Handelsschifffahrt, indem sämtliche Beteiligte stärker in die Verantwortung genommen werden.
(2)
Mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße(4) wurden bereits abschreckende Maßnahmen ergriffen.
(3)
Die Mitgliedstaaten haben am 9. Oktober 2008 eine Erklärung angenommen, in der sie einstimmig anerkennen, wie wichtig die Anwendung des Protokolls von 1996 zu dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen durch alle Mitgliedstaaten ist.
(4)
Die Verpflichtung, über eine Versicherung zu verfügen, sollte dazu führen, dass die Opfer besser geschützt sind. Sie sollte auch dazu beitragen, dass nicht normgemäße Schiffe ausgeschlossen werden und der Wettbewerb zwischen den Beteiligten wieder hergestellt wird. In ihrer Entschließung A.898 (21) hat die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Staaten außerdem aufgefordert, Schiffseigentümern dringend nahezulegen, angemessen versichert zu sein.
(5)
Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie beruhen, sollten beseitigt werden. In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)(5) ist das Festhalten von Schiffen bereits in dem Fall vorgesehen, dass die Zeugnisse, die an Bord mitgeführt werden müssen, fehlen. Dennoch sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Schiff, das keine Versicherungsbescheinigung mit sich führt, auszuweisen. Die Modalitäten der Ausweisung sollten die Möglichkeit offen lassen, die Situation binnen einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(6)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C vom 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)

ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 166), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2008 (ABl. C 330 E vom 30.12.2008, S. 7) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(5)

Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.

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