Artikel 9 RL 2009/23/EG

(1) Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt:

a)
EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Nummer 1 sowie nachfolgend EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) nach Anhang II Nummer 2 oder EG-Eichung nach Anhang II Nummer 3;

Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen jedoch nicht der EG-Baumusterprüfung unterzogen zu werden;

b)
EG-Einzeleichung gemäß Anhang II Nummer 4.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Verfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der nach Artikel 10 Absatz 1 benannten Stelle genehmigten Sprache abzufassen.

(3) Falls die Waagen auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Waagen mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Konformitätskennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen für die angewandten Richtlinien die Fundstellen der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in den gemäß diesen Richtlinien den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben sein.

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