Präambel RL 2009/23/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen(3) wurde erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2)
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden.
(3)
In den Mitgliedstaaten sind die Genauigkeitsanforderungen an nichtselbsttätige Waagen durch zwingende Vorschriften geregelt, in denen die messtechnischen und technischen Anforderungen zusammen mit den vor und nach der Inbetriebnahme der Waagen durchzuführenden Prüfverfahren im Einzelnen festgelegt sind. Diese Mussvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Maß an Schutz, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel.
(4)
Diese Richtlinie sollte lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen, welche nichtselbsttätige Waagen betreffen, enthalten. Damit der Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über die messtechnischen, konstruktions- und ausführungsbezogenen Merkmale der nichtselbsttätigen Waagen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien(5) für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und diesen drei Stellen zuständig sind.
(5)
Es wurde eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(6) stützen. In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989(7) über ein globales Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen eine gemeinsame Regelung für eine einheitlich gestaltete CE-Konformitätskennzeichnung vorgeschlagen. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über ein Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung(8) als Leitgrundsatz die Annahme eines solchen geschlossenen Konzepts für die Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung gebilligt. Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts, das nunmehr angewandt werden sollte, sind die grundlegenden Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren.
(6)
Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Feststellung der Konformität mit den einschlägigen messtechnischen und technischen Anforderungen unerlässlich. Die bestehenden Verfahren der Konformitätsfeststellung sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit nichtselbsttätigen Waagen hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur Konformitätsfeststellung zu erleichtern, sind insbesondere Gemeinschaftsverfahren und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren der Konformitätsfeststellung beauftragten Stellen vorzusehen.
(7)
Es ist dafür zu sorgen, dass diese benannten Stellen in der ganzen Gemeinschaft einen hohen Qualitätsstandard sicherstellen.
(8)
Die auf nichtselbsttätigen Waagen angebrachte CE-Kennzeichnung und die Marke mit dem Aufdruck M müssen angeben, dass eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, und müssen somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Konformitätsfeststellungen überflüssig machen.
(9)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 33.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11.12.2007 (ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 57) und Beschluss des Rates vom 23.3.2009.

(3)

ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1.

(4)

Siehe Anhang VII Teil A.

(5)

ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

(6)

ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(7)

ABl. C 267 vom 19.10.1989, S. 3.

(8)

ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1.

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