Artikel 21 RED1 (RL 2009/28/EG)
Besondere Bestimmungen für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit und die ökologischen Vorteile aller erneuerbaren Energiequellen für den Verkehrssektor informiert wird. Übersteigt der Anteil von Biokraftstoffbeimischungen in Mineralölderivaten den Grenzwert von 10 Volumenprozent, verlangen die Mitgliedstaaten, dass dies an den Verkaufsstellen angegeben wird.
(2) Zum Zweck des Nachweises der Einhaltung von nationalen Verpflichtungen der Betreiber zur Nutzung erneuerbarer Energie und des in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziels für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für alle Verkehrsträger wird der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden, doppelt gewichtet gegenüber dem sonstiger Biokraftstoffe.
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