Artikel 8 RED1 (RL 2009/28/EG)
Wirkungen gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes in den Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d fallenden Jahres versendet der Mitgliedstaat, der die Mitteilung nach Artikel 7 gemacht hat, ein Mitteilungsschreiben mit folgenden Angaben:
- a)
- die Gesamtmenge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage, die Gegenstand der Mitteilung nach Artikel 7 war, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, und
- b)
- die Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde und gemäß der Mitteilung auf das nationale Gesamtziel eines anderen Mitgliedstaats anzurechnen ist.
(2) Der mitteilende Mitgliedstaat sendet das Mitteilungsschreiben an den Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten die Mitteilung erfolgte, und an die Kommission.
(3) Zur Bewertung der Zielerfüllung betreffend die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich nationaler Gesamtziele wird die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilt wurde,
- a)
- von der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Bewertung der Frage, ob der das Mitteilungsschreiben nach Absatz 1 versendende Mitgliedstaat die Anforderungen erfüllt, berücksichtigt wird, und
- b)
- zu der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen addiert, die bei der Bewertung der Frage, ob der das Mitteilungsschreiben gemäß Absatz 2 empfangende Mitgliedstaat die Anforderungen erfüllt, berücksichtigt wird.
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